Dagegen bringt die Berufungsklägerin und Angeklagte vor, dass der Ausschluss aus der Geräteriege für die Zivilklägerinnen, wie auch für deren Eltern, keine grösseren oder gar ernstlichen Nachteile zur Folge gehabt hätten. Mit Q hätte den Zivilklägerinnen ein ihrer Meinung nach offenbar ausgewiesener Trainer weiterhin zur Verfügung gestanden. Dieser hätte auch über Monate hinweg in X Geräteturntrainings angeboten. Einer Vereinsgründung hätte ebenfalls nichts im Wege gestanden, sodass die Turnerinnen auch weiterhin an Meisterschaften hätten teilnehmen können.