Des Weiteren hätte ein privates, nicht vereinsrechtlich organisiertes Training im Kanton Uri ebenfalls zu erheblichen Mehrkosten geführt. Vor diesem Hintergrund liege es auf der Hand, dass die Drohung mit dem Ausschluss aus der Geräteriege für die Zivilklägerinnen und auch deren Eltern einen ernstlichen Nachteil darstellen würde, der durchaus geeignet wäre, sie in ihrer Entscheidungsfreiheit einzuschränken. Dagegen bringt die Berufungsklägerin und Angeklagte vor, dass der Ausschluss aus der Geräteriege für die Zivilklägerinnen, wie auch für deren Eltern, keine grösseren oder gar ernstlichen Nachteile zur Folge gehabt hätten.