O., N. 28 und 30 f. zu Art. 181). 6. Vor Vorinstanz machte die Berufungsklägerin und Angeklagte geltend, dass es im Umkreis von 50 km mindestens drei mit der Geräteriege X vergleichbare Vereine geben würde, bei welchen die Zivilklägerinnen allenfalls hätten mitturnen können. Dazu führte die Vorinstanz aus, dass eine ausserkantonale Trainingsmöglichkeit eine erhebliche zeitliche und höchstwahrscheinlich auch finanzielle Mehrbelastung darstellen würde. Des Weiteren hätte ein privates, nicht vereinsrechtlich organisiertes Training im Kanton Uri ebenfalls zu erheblichen Mehrkosten geführt.