In Frage kommt auch die Androhung von ernstlichen Nachteilen für Rechtsgüter Dritter als Nötigungsmittel, falls die Androhung mit Wissen und Willen der Täterschaft geeignet ist, dem Nötigungsopfer seinen eigenen Willen aufzuzwingen. Voraussetzung ist einzig, dass solche Androhungen geeignet sind, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken (BGE 120 IV 19 E. 2 a/aa, in Pra 1995 Nr. 262 S. 874, 107 IV 38 E. 3; vgl. Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 28 und 30 f. zu Art. 181).