Ob Nötigung in Frage kommt hängt davon ab, ob das Verhalten des Täters geeignet ist, das Opfer zu zwingen, etwas gegen seinen Willen zu tun, zu dulden oder zu unterlassen. In solchem Verhalten kann Nötigung oder Versuch dazu liegen, wenn die vom Täter ausgelöste Zwangsintensität und Dauer geeignet ist, die Handlungsfähigkeit des Opfers einzuschränken (Delnon/Rüdy, in Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl., 2007, N. 25 f. zu Art. 181).