b) Eine Androhung ernstlicher Nachteile i.S.v. Art. 181 StGB liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken (BGE 120 IV 19 E. 2a/aa, in Pra 1995 Nr. 262 S. 874). Die Drohung hat dabei zum Zweck, den Willen des Opfers zu beugen. Ob Nötigung in Frage kommt hängt davon ab, ob das Verhalten des Täters geeignet ist, das Opfer zu zwingen, etwas gegen seinen Willen zu tun, zu dulden oder zu unterlassen.