Aus den Erwägungen: 5. a) Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 134 IV 221 E. 4.4.3, 129 IV 264 E. 2.1 und 8 f. E. 2.1). Als Nötigungsmittel werden im objektiven Tatbestand von Art. 181 StGB alternativ Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile und andere Beschränkungen der Handlungsfreiheit aufgeführt.