Auch dann nicht, wenn die Fortführung des Geräteturnens mit gewissem zeitlichem und finanziellem Mehraufwand verbunden ist. Des Weiteren war die Berufungsklägerin und Angeklagte überzeugt, dass, wenn ein Ausschluss rechtens sei, auch die aus ihrer Sicht milderere Massnahme, nämlich die Vorgabe von Verhaltensregeln für den Verbleib in der Geräteriege nicht Unrecht sein könnte. In diesem Umstand liegt ein unvermeidbarer Rechtsirrtum nach Art. 21 StGB. Gutheissung der Berufung. Freispruch der Berufungsklägerin und Angeklagten. Obergericht, 15. März 2012, OG S 11 9 (Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen nicht ein, BGE 6B_540/2012 vom 07.03.2013).