Strafgesetzbuch. Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Versuchte Nötigung. Qualifikation ernstlicher Nachteile. Aufforderung sich schriftlich damit einverstanden zu erklären, bestimmte Verhaltensregeln in Bezug auf die Mitgliedschaft in einer Geräteriege zu beachten, ansonsten der Ausschluss aus dieser beschlossen werde. Der Vereinsausschluss schränkt die betroffene Turnerin und deren Eltern in ihrer Handlungsfreiheit nicht erheblich ein. Auch dann nicht, wenn die Fortführung des Geräteturnens mit gewissem zeitlichem und finanziellem Mehraufwand verbunden ist.