{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2012-03-15", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2012-OG-S-11-9-Straf_2012-03-15.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7289", "Checksum": "77478f2e56a64338e932fc819f026186"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2012_OG S 11 9_Strafgesetzbuch"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 15.03.2012 2012_OG S 11 9_Strafgesetzbuch"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Versuchte Nötigung. Qualifikation ernstlicher Nachteile. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:26:34", "Checksum": "67e1c6601c19f28fdd97ce4fbf6a91a1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 15.03.2012 2012_OG S 11 9_Strafgesetzbuch\nRegeste:\nArt. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Versuchte Nötigung. Qualifikation ernstlicher Nachteile. \n\n c) Die Vorinstanz begründete die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums damit, dass\ndie Berufungsklägerin und Angeklagte gegenüber den Zivilklägerinnen erklärt habe, dass\nman (der Vorstand) ihnen (den Zivilklägerinnen) ein Training bei Dritten nicht verbieten\nkönne. Dies würde aufzeigen, dass sich die Berufungsklägerin und Angeklagte durchaus\nbewusst gewesen sei, dass Trainingsverbote bei Drittpersonen ohne entsprechende\nstatutarische Regelung nicht ohne Weiteres ausgesprochen hätten werden können. Umso\nmehr müsste es jeder gewissenhaften Person klar gewesen sein, dass ein Vereinsvorstand\nnicht das Recht haben würde, zu bestimmen, mit wem und über welche Themen sich die\nVereinsmitglieder im privaten Rahmen zu unterhalten haben. Jedem gewissenhaften\nMenschen müsse einleuchten, dass diese Weisung übermässig in die Privatsphäre der\nZivilklägerinnen und deren Eltern eingreifen würde, zumal die Geräteriege X aufgrund der\nsehr privaten Natur der Weisungen nicht einmal die Möglichkeit gehabt hätte, diese\nüberhaupt irgendwie auf zulässige Weise zu überprüfen und durchzusetzen. Allein schon\ndeshalb hätte die Berufungsklägerin und Angeklagte genügend Anlass gehabt, an der\nZulässigkeit der Weisungen zu zweifeln. Die vorinstanzlichen Ausführungen lassen den\nSchluss zu, dass die Berufungsklägerin und Angeklagte allenfalls Zweifel an der\nAusgestaltung der Weisungen haben konnte. Bei der genaueren Erforschung dieser Zweifel\nund zusätzlichen Abklärungen durch die Berufungsklägerin und Angeklagte wären die\nWeisungen allenfalls in einzelnen Punkten weniger streng formuliert worden. Der hier\nrelevante Irrtum, dass die Weisungen den Willen der Zivilklägerinnen und deren Eltern in\nunrechtmässiger Weise beschränken könnten, wäre jedoch auch bei einer inhaltlichen\nÜberprüfung der Weisungen nicht vermieden worden. Somit bestanden zureichende Gründe\nfür einen unvermeidbaren Rechtsirrtum, womit auch deswegen eine Verurteilung\nauszuschliessen ist.\n"}