{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2012-03-15", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2012-OG-S-11-9-Straf_2012-03-15.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7289", "Checksum": "77478f2e56a64338e932fc819f026186"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2012_OG S 11 9_Strafgesetzbuch"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 15.03.2012 2012_OG S 11 9_Strafgesetzbuch"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Versuchte Nötigung. Qualifikation ernstlicher Nachteile. 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Dieser allenfalls\nzusätzliche Nachteil ist jedoch nicht ausreichend, um die vorausgesetzte Ernstlichkeit des\nNachteils zu begründen. Die Berufungsklägerin und Angeklagte führte als weitere\nMöglichkeit die Gründung einer neuen Riege im Kanton Uri an. Dies erscheint unter den\ngegebenen Umständen auch ein gangbarer Weg, um das Geräteturnen fortzuführen und\ndamit die Schwere des angedrohten Nachteils zu mindern. Die Verfügbarkeit von Trainer und\nTrainingsort hätte genauer geprüft werden können. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass\ndie angedrohten Nachteile nicht eine Intensität annahmen, welche die Handlungsfreiheit der\nZivilklägerinnnen und deren Eltern erheblich einschränkten. Im Übrigen ist es nicht\nvornehmliche Aufgabe des Strafrichters in die Ausschlussautonomie des Vereins (Art. 72\nAbs. 1 ZGB) einzugreifen, kann doch im Zweifelsfalle der Zivilrichter angerufen werden\n(Heini/Scherrer, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl., 2010, N. 11 zu Art. 72). Bei\ndieser Würdigung der Sach- und Rechtslage ist der objektive Tatbestand der Nötigung\ngemäss Art. 181 StGB nicht erfüllt, mithin die Berufungsklägerin und Angeklagte\nfreizusprechen ist.\n\nBei diesem Ergebnis erübrigen sich Ausführungen zum subjektiven Tatbestand und\nzur Rechtswidrigkeit der Nötigung.\n\n8. Die Berufungsklägerin und Angeklagte reagierte erstaunt auf die Ausführungen der\nBerufungsbeklagten anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung. Die\nBerufungsbeklagte erklärte im Wesentlichen, dass wenn die Zivilklägerinnen durch den\nVorstand der Geräteriege einfach ausgeschlossen worden wären, dies rechtens gewesen\nwäre, das Abverlangen der fraglichen Erklärung jedoch strafbar sei. Im Zusammenhang mit\nder Schuldfrage ging die Vorinstanz von einem vermeidbaren Verbotsirrtum i.S.v. Art. 21\nStGB aus.\n\na) Wer bei der Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich\nrechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das\nGericht die Strafe (Art. 21 StGB). Auf das Wissen um die Strafbarkeit kommt es indessen\nnicht an (BGE 128 IV 210 E. 2; Trechsel/Jean-Richard, in Schweizerisches Strafgesetzbuch,\nPraxiskommentar, Zürich 2008, Art. 21 N. 4). Ein Rechtsirrtum liegt nicht schon vor, wenn\nder Täter sein Verhalten irrtümlich für straflos hält, sondern nur, wenn er nicht weiss und\nnicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält (BGE 138 IV 27 E. 8.2). Für die\nUnvermeidbarkeit des Irrtums sind die Kriterien massgebend, die die Praxis vor der Revision\n2002 zur Beurteilung der damals vom Gesetz geforderten \"zureichenden Gründe\" entwickelt\nhat. Zureichend ist ein Grund nur dann, wenn dem Täter aus seinem Rechtsirrtum kein\nVorwurf gemacht werden kann, weil er auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein\ngewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen (Trechsel/Jean-Richard, in\nSchweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2008, Art. 21 N. 6).\n\nb) Die Berufungsklägerin und Angeklagte wusste, dass der Ausschluss der\nZivilklägerinnen aus der Geräteriege möglich und rechtens war. Die Berufungsklägerin und\nAngeklagte wusste nicht, dass ihr Verhalten im Zusammenhang mit der fraglichen Erklärung\nzuhanden der Zivilklägerinnen und deren Eltern allenfalls strafbar sein könnte (Irrtum über\ndie Strafbarkeit). Sie wusste jedoch auch nicht, dass dieses Verhalten allenfalls rechtswidrig\nsein könnte. Sie war davon überzeugt, dass, wenn ein Ausschluss rechtens sei, auch die aus\nihrer Sicht mildere Massnahme, nämlich Vorgabe von Verhaltensregeln für den Verbleib in\nder Geräteriege, nicht Unrecht sein könne. Die Berufungsklägerin und Angeklagte hatte auch\naufgrund der Umstände und der Gepflogenheiten in Vereinen im Allgemeinen und in der\nGeräteriege X im Besonderen zureichende Gründe, um den allfälligen Irrtum nicht zu\nhinterfragen.\n\n"}