{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2012-03-15", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2012-OG-S-11-9-Straf_2012-03-15.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7289", "Checksum": "77478f2e56a64338e932fc819f026186"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2012_OG S 11 9_Strafgesetzbuch"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 15.03.2012 2012_OG S 11 9_Strafgesetzbuch"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Versuchte Nötigung. Qualifikation ernstlicher Nachteile. 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Des Weiteren war die\nBerufungsklägerin und Angeklagte überzeugt, dass, wenn ein Ausschluss\nrechtens sei, auch die aus ihrer Sicht milderere Massnahme, nämlich die\nVorgabe von Verhaltensregeln für den Verbleib in der Geräteriege nicht\nUnrecht sein könnte. In diesem Umstand liegt ein unvermeidbarer Rechtsirrtum\nnach Art. 21 StGB. Gutheissung der Berufung. Freispruch der\nBerufungsklägerin und Angeklagten.\n\nObergericht, 15. März 2012, OG S 11 9\n(Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen nicht ein,\nBGE 6B_540/2012 vom 07.03.2013).\n\nAus den Erwägungen:\n\n5. a) Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch\nGewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner\nHandlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von\nArt. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE\n134 IV 221 E. 4.4.3, 129 IV 264 E. 2.1 und 8 f. E. 2.1). Als Nötigungsmittel werden im\nobjektiven Tatbestand von Art. 181 StGB alternativ Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile\nund andere Beschränkungen der Handlungsfreiheit aufgeführt. Im vorliegenden\nZusammenhang kommt als Nötigungsmittel einzig die Androhung ernstlicher Nachteile in\nFrage.\n\nb) Eine Androhung ernstlicher Nachteile i.S.v. Art. 181 StGB liegt vor, wenn nach\nder Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig\nerscheint und die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit\neinzuschränken (BGE 120 IV 19 E. 2a/aa, in Pra 1995 Nr. 262 S. 874). Die Drohung hat\ndabei zum Zweck, den Willen des Opfers zu beugen. Ob Nötigung in Frage kommt hängt\ndavon ab, ob das Verhalten des Täters geeignet ist, das Opfer zu zwingen, etwas gegen\nseinen Willen zu tun, zu dulden oder zu unterlassen. In solchem Verhalten kann Nötigung\noder Versuch dazu liegen, wenn die vom Täter ausgelöste Zwangsintensität und Dauer\ngeeignet ist, die Handlungsfähigkeit des Opfers einzuschränken (Delnon/Rüdy, in Basler\nKommentar, Strafrecht II, 2. Aufl., 2007, N. 25 f. zu Art. 181).\n\nc) Die angedrohten Nachteile müssen ein künftiges, von der Täterschaft in\nirgendeiner Weise abhängiges Ereignis betreffen. Nur Androhungen, die geeignet sind, auch\neine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und in ihrer\nEntscheidungsfreiheit einzuschränken, reichen für die Annahme einer Nötigung aus. Nicht\njede Überempfindlichkeit des individuell Betroffenen macht die empfangene Botschaft zur\nAndrohung eines ernstlichen Nachteils. In Frage kommt auch die Androhung von ernstlichen\nNachteilen für Rechtsgüter Dritter als Nötigungsmittel, falls die Androhung mit Wissen und\nWillen der Täterschaft geeignet ist, dem Nötigungsopfer seinen eigenen Willen\naufzuzwingen. Voraussetzung ist einzig, dass solche Androhungen geeignet sind, den\nBetroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken (BGE 120 IV 19 E. 2 a/aa, in Pra\n1995 Nr. 262 S. 874, 107 IV 38 E. 3; vgl. Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 28 und 30 f. zu Art. 181).\n6. Vor Vorinstanz machte die Berufungsklägerin und Angeklagte geltend, dass es im\nUmkreis von 50 km mindestens drei mit der Geräteriege X vergleichbare Vereine geben\nwürde, bei welchen die Zivilklägerinnen allenfalls hätten mitturnen können. Dazu führte die\nVorinstanz aus, dass eine ausserkantonale Trainingsmöglichkeit eine erhebliche zeitliche\nund höchstwahrscheinlich auch finanzielle Mehrbelastung darstellen würde. Des Weiteren\nhätte ein privates, nicht vereinsrechtlich organisiertes Training im Kanton Uri ebenfalls zu\nerheblichen Mehrkosten geführt. Vor diesem Hintergrund liege es auf der Hand, dass die\nDrohung mit dem Ausschluss aus der Geräteriege für die Zivilklägerinnen und auch deren\nEltern einen ernstlichen Nachteil darstellen würde, der durchaus geeignet wäre, sie in ihrer\nEntscheidungsfreiheit einzuschränken. Dagegen bringt die Berufungsklägerin und\nAngeklagte vor, dass der Ausschluss aus der Geräteriege für die Zivilklägerinnen, wie auch\nfür deren Eltern, keine grösseren oder gar ernstlichen Nachteile zur Folge gehabt hätten. Mit\nQ hätte den Zivilklägerinnen ein ihrer Meinung nach offenbar ausgewiesener Trainer\nweiterhin zur Verfügung gestanden. Dieser hätte auch über Monate hinweg in X\nGeräteturntrainings angeboten. Einer Vereinsgründung hätte ebenfalls nichts im Wege\ngestanden, sodass die Turnerinnen auch weiterhin an Meisterschaften hätten teilnehmen\nkönnen.\n\n"}