Die Gesuchstellerin und ihre Angehörigen sind nicht zur Rückerstattung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet (vergleiche Art. 138 Abs. 1bis StPO). Das Obergericht erkennt: Seite 3 von 5 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. A.____ wird die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren OG S 25 7 bewilligt und es wird ihr Rechtsanwältin MLaw Martina Balmer, Zug, als unentgeltliche Rechtsbeiständin zugewiesen. 2. A.____ nicht zur Rückerstattung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet.