4. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Gesuchsverfahren wird auf CHF 300.00 festgelegt (Art. 1 Abs. 1 lit. b, Art. 2 ff. Gerichtsgebührenverordnung [RB 2.3231] und Art. 1 lit. b i.V.m. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 Gerichtsgebührenreglement [GGebR, RB 2.3232]). Die Barauslagen belaufen sich pauschal auf CHF 20.00. Die Verfahrenskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen. Über die Tragung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege wird im Endentscheid definitiv entschieden (Art. 138 i.V.m. 135 Abs. 2 StPO, Art. 421 Abs. 1 und Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO).