Die Bestellung eines Rechtsbeistands muss ferner für die Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig sein. Dabei sind insbesondere das Alter, die soziale Lage, die Sprachkenntnisse, die gesundheitliche und psychische Verfassung des Geschädigten sowie die Schwere und Komplexität des Falles zu berücksichtigen (Mazzucchelli/Postizzi, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl., 2023, N. 18 zu Art. 136 ). Aufgrund der konkreten persönlichen Umstände der Gesuchstellerin erscheint die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin als notwendig.