Die Voraussetzung der genügenden Prozesschancen ist bei der Adhäsionsklage in aller Regel erfüllt. Eine aussichtslose Zivilklage ist wohl nur im Rahmen eines aussichtslosen Strafverfahrens denkbar, bei welchem gleich die Nichtanhandnahme beziehungsweise die Einstellung verfügt werden muss, oder wenn beim Gesuchsteller die Voraussetzungen für die Konstituierung als Privatkläger offensichtlich fehlen (Mazzucchelli/Postizzi, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl., 2023, N. 15 zu Art. 136). Somit ist die Zivilklage vorliegend nicht aussichtslos.