Der Kontostand des einzigen Bankkontos der Gesuchstellerin habe im Mai 2025 rund CHF 340.00 beziehungsweise CHF 360.00 betragen. Aufgrund der im vorliegenden Verfahren einverlangten Unterlagen steht fest, dass die Gesuchstellerin nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, womit ihre Bedürftigkeit im Sinne von Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO erstellt ist.