{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2026-01-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2026-OG-SP-25-2_2026-01-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41302", "Checksum": "1e30351a93f3fc1d09f9809222832b71"}, "Scrapedate": "2026-03-27", "Num": ["2026_OG SP 25 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 22.01.2026 2026_OG SP 25 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unentgeltiche Rechtspflege im Verfahren OG S 25 7. 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Januar 2025 (LGS 24 4) betreffend mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, mehrfache Drohungen, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung. Die Berufung bzw.\nAnschlussberufung wurde unter der Geschäftsnummer OG S 25 7 in das Geschäftsprotokoll der Strafrechtlichen Abteilung des Obergerichtes des Kantons Uri aufgenommen.\nGleichzeitig stellte A.____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Zuweisung von RA MLaw Martina Balmer, Zug, als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das beim Obergericht hängige Strafverfahren (act. 2.1).\n\nB.\nMit verfahrensleitender Verfügung vom 27. Juni 2025 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in das Geschäftsprotokoll des Obergerichts des Kantons Uri (Präsidium Strafrechtliche Abteilung) aufgenommen (act. 1.1). Gleichzeitig wurde die Gesuchstellerin aufgefordert, innert 20 Tagen\nNachweise zu den Auslagen für Mietzins und Versicherungsprämien einzureichen. Am 17. Juli 2025\nreichte die Gesuchstellerin die Belege zu den Akten (act. 2.2).\n\nErwägungen:\n1.\nDas Präsidium der Strafrechtlichen Abteilung des Obergerichts des Kantons Uri ist für die Beurteilung\ndes Gesuchs zuständig (Art. 136 Abs. 1 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] i.V.m. Art. 37g und\nArt. 25a Abs. 3 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, RB 2.3221]).\n\n2.\nDie Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel\nverfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO). Die unentgeltliche\nRechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den\nVerfahrenskosten und die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der\nPrivatklägerschaft notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 StPO).\n\nSeite 2 von 5\n3.\nDie Gesuchstellerin verweist auf die bereits gestellten Gesuche im vor- und erstinstanzlichen Verfahren. Die Ausgangslage habe sich nicht verändert. Sie absolviere eine Malerlehre und könne mit dem\nausbezahlten Lohn von monatlich CHF 759.65 nicht einmal ihren monatlichen Grundbetrag von\nCHF 1‘200.00 decken. Sodann verfüge die Gesuchstellerin auch über kein relevantes Vermögen. Der\nKontostand des einzigen Bankkontos der Gesuchstellerin habe im Mai 2025 rund CHF 340.00 beziehungsweise CHF 360.00 betragen. Aufgrund der im vorliegenden Verfahren einverlangten Unterlagen\nsteht fest, dass die Gesuchstellerin nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, womit ihre Bedürftigkeit im Sinne von Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO erstellt ist.\n\nDie Voraussetzung der genügenden Prozesschancen ist bei der Adhäsionsklage in aller Regel erfüllt.\nEine aussichtslose Zivilklage ist wohl nur im Rahmen eines aussichtslosen Strafverfahrens denkbar, bei\nwelchem gleich die Nichtanhandnahme beziehungsweise die Einstellung verfügt werden muss, oder\nwenn beim Gesuchsteller die Voraussetzungen für die Konstituierung als Privatkläger offensichtlich\nfehlen (Mazzucchelli/Postizzi, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl., 2023, N. 15 zu Art. 136). Somit ist die Zivilklage vorliegend nicht aussichtslos.\n\nDie Bestellung eines Rechtsbeistands muss ferner für die Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft\nnotwendig sein. Dabei sind insbesondere das Alter, die soziale Lage, die Sprachkenntnisse, die gesundheitliche und psychische Verfassung des Geschädigten sowie die Schwere und Komplexität des Falles\nzu berücksichtigen (Mazzucchelli/Postizzi, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl., 2023, N. 18 zu Art. 136 ). Aufgrund der konkreten persönlichen Umstände der Gesuchstellerin erscheint die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin\nals notwendig. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen und Rechtsanwältin\nMLaw Martina Balmer als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen.\n\n"}