Entschädigungen sind weder der Beschwerdeführerin noch der Beschwerdegegnerin 1 noch den Beschwerdegegnern 2-11, welche keinen prozessualen Aufwand hatten, geschuldet (Art. 436 Abs. 1 StPO; Wehrenberg/Frank, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., 2023, N. 6 zu Art. 436; Patrick Guidon, a.a.O., N. 578 und 581). 9 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus: CHF 850.00 Gerichtsgebühr CHF 30.00 Barauslagen (pauschal) CHF 880.00 Total,