8 4. Nach dem Ausgeführten hat die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige der Beschwerdeführerin zurecht nicht anhand genommen. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO). 5.