3.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend von einer rein verwaltungsrechtlichen Streitigkeit auszugehen ist und strafrechtlich, abgesehen von reinen Mutmassungen, keinerlei sachliche Anhaltspunkte auf strafbare Handlungen der Beschwerdegegner 2-11 mit Bezug auf die in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfe bestehen. Eine plausible Tatsachengrundlage für den erhobenen Tatvorwurf fehlt. Reine Mutmassungen und Gerüchte können keine Grundlage für eine strafrechtliche Untersuchung bilden (vgl. E. 2.2 hievor). Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin 1 die Strafsache mit angefochtener Verfügung zurecht nicht anhand genommen.