Das Strafverfahren ist nicht dazu da, diese rein verwaltungsrechtlichen Fragen zu klären. Strafrechtlich bestehen, abgesehen von reinen Mutmassungen, jedenfalls keinerlei sachliche Anhaltspunkte auf strafbare Handlungen der Beschwerdegegner 2-11 (s. auch oben E. 3.6.2 in fine).