a-g Bau- und Zonenordnung [BZO] Q.____, welche vom Wortlaut und Sinn her auf grössere Bauvorhaben ausgelegt sind). Überdies sind innerhalb der Bauzone Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften und Plänen des Kantons oder der Gemeinden möglich, soweit es dafür gewichtige Gründe gibt und die Interessenlage es erlaubt (vgl. E. 3.4 in fine hievor). Wie es sich damit im Einzelnen verhielte bzw. verhalten hätte, wäre im verwaltungsrechtlichen (Rechtsmittel-)Verfahren zu prüfen (gewesen). Das Strafverfahren ist nicht dazu da, diese rein verwaltungsrechtlichen Fragen zu klären.