Vor dem Hintergrund des Sinns und Zwecks eines Quartiergestaltungsplans (Gewährleistung einer «besonders guten Gesamtüberbauung», vgl. E. 3.4 hievor) erscheint allerdings fraglich, ob dies auch für Bauvorhaben gilt, die im vereinfachten Verfahren bewilligt werden können und welche für die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen begriffsnotwendig gerade von geringer Bedeutung sind. Namentlich erscheint der Zweck des Quartiergestaltungsplans bzw. einer entsprechenden Pflicht (Gewährleistung einer besonders guten Gesamtüberbauung) durch eine Baute von untergeordneter Bedeutung nicht gefährdet zu sein (vgl. auch Art. 28 Abs. 7 lit. a-g Bau- und Zonenordnung [