Prima vista und vom Wortlaut her erscheint solches ausgeschlossen («Bauten und Anlagen» dürfen «nur gestützt auf einen rechtskräftigen Quartier- oder Gestaltungsplan erstellt werden», vgl. E. 3.4 hievor). Vor dem Hintergrund des Sinns und Zwecks eines Quartiergestaltungsplans (Gewährleistung einer «besonders guten Gesamtüberbauung», vgl. E. 3.4 hievor) erscheint allerdings fraglich, ob dies auch für Bauvorhaben gilt, die im vereinfachten Verfahren bewilligt werden können und welche für die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen begriffsnotwendig gerade von geringer Bedeutung sind.