3.6.3 Die Frage schliesslich, ob die Tafeln auch ohne Quartiergestaltungsplan in einer Zone mit Quartiergestaltungsplanpflicht hätten errichtet werden dürfen, ist ebenfalls rein verwaltungsrechtlicher Natur. Prima vista und vom Wortlaut her erscheint solches ausgeschlossen («Bauten und Anlagen» dürfen «nur gestützt auf einen rechtskräftigen Quartier- oder Gestaltungsplan erstellt werden», vgl. E. 3.4 hievor).