Soweit die entsprechende Beurteilung der Baubewilligungsbehörde durch einspracheberechtigte Private nicht geteilt würde, wäre der verwaltungsrechtliche Rechtsweg zu beschreiten, was vorliegend nicht geschehen ist. Dabei mag zutreffen, ist aber unerheblich, dass die Beschwerdeführerin das konkrete Bauvorhaben mangels Profilierung nicht zur Kenntnis genommen hat, denn es liegt in der gesetzlich vorgesehenen Natur der Sache, dass Bauvorhaben im vereinfachten Verfahren aufgrund fehlender Profilierung weniger sichtbar sind. 7