Aus der fehlenden Profilierung im konkreten Fall kurzerhand auf einen Amtsmissbrauch zu schliessen, überzeugt demnach nicht. Vielmehr handelt es sich bei der aufgeworfenen Frage nach der Anwendbarkeit des vereinfachten Baubewilligungsverfahrens bzw. der Entbindung von der Profilierungspflicht mit Bezug auf die hier interessierenden Reklametafeln um eine rein verwaltungsrechtliche Angelegenheit. Soweit die entsprechende Beurteilung der Baubewilligungsbehörde durch einspracheberechtigte Private nicht geteilt würde, wäre der verwaltungsrechtliche Rechtsweg zu beschreiten, was vorliegend nicht geschehen ist.