Es erscheint auch hier nicht ermessensmissbräuchlich, wenn bei der Bewilligung dieser Tafel davon ausgegangen wurde, dass deren Errichtung für die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen von geringer Bedeutung ist. Die Möglichkeit der Entbindung von der Profilierungspflicht bei geringer Bedeutung für die betroffenen Interessen ist gesetzlich ausdrücklich vorgesehen (vgl. E. 3.3 hievor). Aus der fehlenden Profilierung im konkreten Fall kurzerhand auf einen Amtsmissbrauch zu schliessen, überzeugt demnach nicht.