Entsprechend erscheint es nicht ermessensmissbräuchlich, wenn bei der Bewilligung dieser Tafel bzw. dieses Holzrahmens davon ausgegangen wurde, dass deren bzw. dessen Errichtung für die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen von geringer Bedeutung ist. Bei der LED-Leuchtreklametafel handelt es sich um eine Tafel des digitalen Pistenleitsystems im Skigebiet Z.____ bzw. um den Ersatz einer bestehenden Tafel (vgl. Amtsblattpublikation, BG-act. 10). Es erscheint auch hier nicht ermessensmissbräuchlich, wenn bei der Bewilligung dieser Tafel davon ausgegangen wurde, dass deren Errichtung für die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen von geringer Bedeutung ist.