3.6.2 Auf dem der Strafanzeige beigelegten Foto der Werbetafel (BG-act. 6) ist ersichtlich, dass es sich bei dieser nicht um eine eigentliche Tafel, sondern mehr um einen Rahmen aus Holz handelt. Die Umrandung bzw. der Rahmen ist beschriftet. Schaut man durch den Rahmen hindurch, sieht man die dahinter liegende Umgebung. Die streitbetroffene Tafel tritt nicht raumdominant in Erscheinung. Entsprechend erscheint es nicht ermessensmissbräuchlich, wenn bei der Bewilligung dieser Tafel bzw. dieses Holzrahmens davon ausgegangen wurde, dass deren bzw. dessen Errichtung für die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen von geringer Bedeutung ist.