Dabei ist der Entscheid über die Anwendbarkeit des vereinfachten Baubewilligungsverfahrens bzw. die damit verbundene Entbindung von der Profilierungspflicht (vgl. E. 3.3 hievor) ermessensgeprägt. Unter dem Titel des Amtsmissbrauchs könnte ein Entscheid darüber strafrechtlich nur bedeutsam sein, wenn ein eigentlicher Ermessensmissbrauch vorliegen würde und darüber hinaus der konkrete Verdacht bestünde, dass die Amtsträger nicht im Glauben gehandelt hätten, sie übten ihre Machtbefugnisse pflichtgemäss aus (vgl. E. 2.4 hievor).