3.6.1 Sowohl die Frage, ob in der betreffenden Bausache eine Profilierung hätte angebracht werden müssen, als auch die Frage, ob für den Bau der Reklametafeln ein Quartiergestaltungsplan hätte vorliegen müssen, sind in erster Linie verwaltungsrechtlicher Natur. Dabei ist der Entscheid über die Anwendbarkeit des vereinfachten Baubewilligungsverfahrens bzw. die damit verbundene Entbindung von der Profilierungspflicht (vgl. E. 3.3 hievor) ermessensgeprägt.