39 Abs. 1 PBG). In solchen Zonen dürfen Bauten und Anlagen nur gestützt auf einen rechtskräftigen Quartier- oder Gestaltungsplan erstellt werden (Art. 39 Abs. 2 PBG). Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften und Plänen des Kantons oder der Gemeinden können bewilligt werden, wenn wichtige Gründe es rechtfertigen und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 96 PBG). Eine formell rechtswidrige (z.B. ohne Baubewilligung erstellte) Baute kann zudem nachträglich bewilligt werden, wenn sie materiell nicht baurechtswidrig ist (vgl. BGE 102 Ib 69 E. 4)