3.4 Der Quartiergestaltungsplan bezweckt als Sondernutzungsplan (vgl. Art. 47 lit. c PBG) eine besonders gute Gesamtüberbauung, namentlich in architektonischer und städtebaulicher Hinsicht und regelt u.a. Lage, Stellung, Grösse und Gestaltung der Bauten und Anlagen sowie die Art und das Mass ihrer Nutzung (Art. 52 Abs. 2 lit. a PBG). Als Zone mit Quartierplan- oder Quartiergestaltungsplanpflicht können zusammenhängende Teilgebiete ausgeschieden werden, deren Überbauung und Erschliessung der Landschaft oder der Siedlung besonders angepasst werden sollen oder die für die Ortsentwicklung besonders bedeutsam sind (Art. 39 Abs. 1 PBG).