erlaubt (Art. 103 Abs. 4 PBG). Für Bauvorhaben, die einer ordentlichen Baubewilligung bedürfen, aber für die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen von geringer Bedeutung sind, kann die Baubehörde die Gesuchstellenden von der Profilierungspflicht entbinden (Art. 104 PBG, sog. «Vereinfachtes Verfahren»). Die Baubewilligungsbehörde entscheidet alsdann über das Baugesuch (vgl. Art. 105 PBG). Gegen den Entscheid der Baubewilligungsbehörde stehen grundsätzlich die Rechtsmittel des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts zur Verfügung (vgl. Art. 122 PBG).