3.3 Gemäss dem kantonalen Bau- und Planungsgesetz (PBG, RB 40.1111) benötigt eine Bewilligung, wer eine Baute oder Anlage erstellen, abbrechen oder baulich oder in ihrem Zweck ändern will (Art. 100 Abs. 1). Die Baubewilligungsgesuche sind mit den dazugehörigen Angaben und Unterlagen während der Einsprachefrist öffentlich aufzulegen, sofern das Baugesuch den formellen Anforderungen entspricht (Art. 103 Abs. 1 PBG). Vor Beginn der Einsprache- und der Auflagefrist sind Profile aufzustellen, die nicht beseitigt werden dürfen, bevor das Bewilligungsgesuch rechtskräftig erledigt ist. Die Baubehörde kann die vorzeitige Beseitigung der Profile gestatten, sofern der Stand des Verfahrens das