3.2 Unbestritten ist, dass für die hier streitbetroffenen Reklametafeln Baubewilligungsverfahren durchgeführt wurden und gegen die Baubewilligungsentscheide keine Rechtsmittel erhoben wurden. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (dort S. 2, vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Unbestritten ist weiter, dass das durch die Beschwerdeführerin initiierte Baubewilligungsverfahren hinsichtlich des Provisoriums für die Zeit der Renovierung des Gasthauses A.____ korrekt durchgeführt wurde. Diesbezüglich ist von Vornherein kein Amtsmissbrauch ersichtlich oder geltend gemacht, weshalb sich Weiterungen zu diesem Baubewilligungsverfahren erübrigen.