3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die streitbetroffene LED-Leuchtreklametafel und die Werbetafel seien von der Baukommission (BK) Q.____ trotz fehlendem Quartiergestaltungsplan bewilligt worden. Diese Bauvorhaben hätten gemäss kantonalem Baurecht profiliert werden müssen, was nicht geschehen sei. Wegen der fehlenden Profilierung habe sie die Möglichkeit verpasst, ein Rechtsmittel gegen die Reklametafeln zu ergreifen. Ihre Liegenschaften seien durch die Immissionen der Reklametafeln stark betroffen.