auszugehen ist. Zum anderen bedarf es in subjektiver Hinsicht des diesbezüglichen Wissens und unrechtmässiger Handlungsabsicht (Stefan Heimgartner, a.a.O., N. 8 zu Art. 312). Daran fehlt es etwa, wenn der Amtsträger im Glauben handelt, er übe seine Machtbefugnisse pflichtgemäss aus (Stefan Heimgartner, a.a.O., N. 22 zu Art. 312). 3.