2.3 Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, BGer 6B_856/2013 vom 03.04.2014 E. 2.2). Obwohl die Sachverhaltsfeststellung grundsätzlich dem urteilenden Gericht obliegt, sind Sachverhaltsfeststellungen auch bei Einstellungen resp. Nichtanhandnahmen zulässig, soweit gewisse Tatsachen klar und zweifelsfrei feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist.