Mit Eingabe vom 20. April 2024 erhob die A.____ (fortan: Beschwerdeführerin) gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. April 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Uri (Strafprozessuale Beschwerdeinstanz). Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und dass die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung eröffne. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. C. Die Beschwerdeinstanz hat die Akten beigezogen. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Erwägungen: 1.