{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-10-29", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2024-OG-BI-24-4_2024-10-29.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/37441", "Checksum": "153ef97a436e70d39f7998d84dcbcfb4"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG BI 24 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 29.10.2024 2024_OG BI 24 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahme "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:43", "Checksum": "5fd7b458218a66a61eb34a9b34a8ac70", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 29.10.2024 2024_OG BI 24 4\nRegeste:\nNichtanhandnahme \n\n3.6.2 Auf dem der Strafanzeige beigelegten Foto der Werbetafel (BG-act. 6) ist ersichtlich, dass es\nsich bei dieser nicht um eine eigentliche Tafel, sondern mehr um einen Rahmen aus Holz handelt. Die\nUmrandung bzw. der Rahmen ist beschriftet. Schaut man durch den Rahmen hindurch, sieht man die\ndahinter liegende Umgebung. Die streitbetroffene Tafel tritt nicht raumdominant in Erscheinung. Entsprechend erscheint es nicht ermessensmissbräuchlich, wenn bei der Bewilligung dieser Tafel bzw.\ndieses Holzrahmens davon ausgegangen wurde, dass deren bzw. dessen Errichtung für die betroffenen\nöffentlichen und privaten Interessen von geringer Bedeutung ist. Bei der LED-Leuchtreklametafel handelt es sich um eine Tafel des digitalen Pistenleitsystems im Skigebiet Z.____ bzw. um den Ersatz einer\nbestehenden Tafel (vgl. Amtsblattpublikation, BG-act. 10). Es erscheint auch hier nicht ermessensmissbräuchlich, wenn bei der Bewilligung dieser Tafel davon ausgegangen wurde, dass deren Errichtung\nfür die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen von geringer Bedeutung ist. Die Möglichkeit\nder Entbindung von der Profilierungspflicht bei geringer Bedeutung für die betroffenen Interessen ist\ngesetzlich ausdrücklich vorgesehen (vgl. E. 3.3 hievor). Aus der fehlenden Profilierung im konkreten\nFall kurzerhand auf einen Amtsmissbrauch zu schliessen, überzeugt demnach nicht. Vielmehr handelt\nes sich bei der aufgeworfenen Frage nach der Anwendbarkeit des vereinfachten Baubewilligungsverfahrens bzw. der Entbindung von der Profilierungspflicht mit Bezug auf die hier interessierenden Reklametafeln um eine rein verwaltungsrechtliche Angelegenheit. Soweit die entsprechende Beurteilung\nder Baubewilligungsbehörde durch einspracheberechtigte Private nicht geteilt würde, wäre der verwaltungsrechtliche Rechtsweg zu beschreiten, was vorliegend nicht geschehen ist. Dabei mag zutreffen, ist aber unerheblich, dass die Beschwerdeführerin das konkrete Bauvorhaben mangels Profilierung nicht zur Kenntnis genommen hat, denn es liegt in der gesetzlich vorgesehenen Natur der Sache,\ndass Bauvorhaben im vereinfachten Verfahren aufgrund fehlender Profilierung weniger sichtbar sind.\n7\nIm Übrigen wäre selbst bei einem fehlerhaften Baubewilligungsverfahren nicht einfach auf einen Amtsmissbrauch zu schliessen. Es müssten vielmehr konkrete und sachlich fassbare Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffenen Amtspersonen vorsätzlich ermessensmissbräuchlich, d.h. mit Wissen und\nentsprechender Handlungsabsicht nicht im Glauben gehandelt hätten, sie übten ihre Machtbefugnisse\npflichtgemäss aus (vgl. E. 2.4 in fine hievor). An sachlich fassbaren Anhaltspunkten mangelt es vorliegend jedoch, erschöpft sich der Vorwurf der Beschwerdeführerin doch letztlich darin, dass die Baubewilligungsverfahren baurechtlich falsch abgewickelt worden seien.\n\n3.6.3 Die Frage schliesslich, ob die Tafeln auch ohne Quartiergestaltungsplan in einer Zone mit Quartiergestaltungsplanpflicht hätten errichtet werden dürfen, ist ebenfalls rein verwaltungsrechtlicher\nNatur. Prima vista und vom Wortlaut her erscheint solches ausgeschlossen («Bauten und Anlagen»\ndürfen «nur gestützt auf einen rechtskräftigen Quartier- oder Gestaltungsplan erstellt werden», vgl. E.\n3.4 hievor). Vor dem Hintergrund des Sinns und Zwecks eines Quartiergestaltungsplans (Gewährleistung einer «besonders guten Gesamtüberbauung», vgl. E. 3.4 hievor) erscheint allerdings fraglich, ob\ndies auch für Bauvorhaben gilt, die im vereinfachten Verfahren bewilligt werden können und welche\nfür die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen begriffsnotwendig gerade von geringer Bedeutung sind. Namentlich erscheint der Zweck des Quartiergestaltungsplans bzw. einer entsprechenden Pflicht (Gewährleistung einer besonders guten Gesamtüberbauung) durch eine Baute von untergeordneter Bedeutung nicht gefährdet zu sein (vgl. auch Art. 28 Abs. 7 lit. a-g Bau- und Zonenordnung\n[BZO] Q.____, welche vom Wortlaut und Sinn her auf grössere Bauvorhaben ausgelegt sind). Überdies\nsind innerhalb der Bauzone Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften und Plänen des Kantons oder\nder Gemeinden möglich, soweit es dafür gewichtige Gründe gibt und die Interessenlage es erlaubt (vgl.\nE. 3.4 in fine hievor). Wie es sich damit im Einzelnen verhielte bzw. verhalten hätte, wäre im verwaltungsrechtlichen (Rechtsmittel-)Verfahren zu prüfen (gewesen). Das Strafverfahren ist nicht dazu da,\ndiese rein verwaltungsrechtlichen Fragen zu klären. Strafrechtlich bestehen, abgesehen von reinen\nMutmassungen, jedenfalls keinerlei sachliche Anhaltspunkte auf strafbare Handlungen der Beschwerdegegner 2-11 (s. auch oben E. 3.6.2 in fine).\n\n3.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend von einer rein verwaltungsrechtlichen Streitigkeit\nauszugehen ist und strafrechtlich, abgesehen von reinen Mutmassungen, keinerlei sachliche Anhaltspunkte auf strafbare Handlungen der Beschwerdegegner 2-11 mit Bezug auf die in der Strafanzeige\nerhobenen Vorwürfe bestehen. Eine plausible Tatsachengrundlage für den erhobenen Tatvorwurf\nfehlt. Reine Mutmassungen und Gerüchte können keine Grundlage für eine strafrechtliche Untersuchung bilden (vgl. E. 2.2 hievor). Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin 1 die Strafsache mit\nangefochtener Verfügung zurecht nicht anhand genommen.\n\n8\n4.\n\nNach dem Ausgeführten hat die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige der Beschwerdeführerin zurecht\nnicht anhand genommen. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist ohne Durchführung eines\nSchriftenwechsels abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO).\n\n5.\n\n"}