{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-10-29", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2024-OG-BI-24-4_2024-10-29.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/37441", "Checksum": "153ef97a436e70d39f7998d84dcbcfb4"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG BI 24 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 29.10.2024 2024_OG BI 24 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahme "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:43", "Checksum": "5fd7b458218a66a61eb34a9b34a8ac70", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 29.10.2024 2024_OG BI 24 4\nRegeste:\nNichtanhandnahme \n\n3.3 Gemäss dem kantonalen Bau- und Planungsgesetz (PBG, RB 40.1111) benötigt eine Bewilligung,\nwer eine Baute oder Anlage erstellen, abbrechen oder baulich oder in ihrem Zweck ändern will (Art.\n100 Abs. 1). Die Baubewilligungsgesuche sind mit den dazugehörigen Angaben und Unterlagen während der Einsprachefrist öffentlich aufzulegen, sofern das Baugesuch den formellen Anforderungen\nentspricht (Art. 103 Abs. 1 PBG). Vor Beginn der Einsprache- und der Auflagefrist sind Profile aufzustellen, die nicht beseitigt werden dürfen, bevor das Bewilligungsgesuch rechtskräftig erledigt ist. Die Baubehörde kann die vorzeitige Beseitigung der Profile gestatten, sofern der Stand des Verfahrens das\nerlaubt (Art. 103 Abs. 4 PBG). Für Bauvorhaben, die einer ordentlichen Baubewilligung bedürfen, aber\nfür die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen von geringer Bedeutung sind, kann die Baubehörde die Gesuchstellenden von der Profilierungspflicht entbinden (Art. 104 PBG, sog. «Vereinfachtes Verfahren»). Die Baubewilligungsbehörde entscheidet alsdann über das Baugesuch (vgl. Art. 105\nPBG). Gegen den Entscheid der Baubewilligungsbehörde stehen grundsätzlich die Rechtsmittel des\nkantonalen Verwaltungsverfahrensrechts zur Verfügung (vgl. Art. 122 PBG).\n\n3.4 Der Quartiergestaltungsplan bezweckt als Sondernutzungsplan (vgl. Art. 47 lit. c PBG) eine besonders gute Gesamtüberbauung, namentlich in architektonischer und städtebaulicher Hinsicht und regelt\nu.a. Lage, Stellung, Grösse und Gestaltung der Bauten und Anlagen sowie die Art und das Mass ihrer\nNutzung (Art. 52 Abs. 2 lit. a PBG). Als Zone mit Quartierplan- oder Quartiergestaltungsplanpflicht können zusammenhängende Teilgebiete ausgeschieden werden, deren Überbauung und Erschliessung der\nLandschaft oder der Siedlung besonders angepasst werden sollen oder die für die Ortsentwicklung\nbesonders bedeutsam sind (Art. 39 Abs. 1 PBG). In solchen Zonen dürfen Bauten und Anlagen nur gestützt auf einen rechtskräftigen Quartier- oder Gestaltungsplan erstellt werden (Art. 39 Abs. 2 PBG).\nAusnahmen von einzelnen Bauvorschriften und Plänen des Kantons oder der Gemeinden können bewilligt werden, wenn wichtige Gründe es rechtfertigen und keine überwiegenden öffentlichen oder\nprivaten Interessen entgegenstehen (Art. 96 PBG). Eine formell rechtswidrige (z.B. ohne Baubewilligung erstellte) Baute kann zudem nachträglich bewilligt werden, wenn sie materiell nicht baurechtswidrig ist (vgl. BGE 102 Ib 69 E. 4)\n\n3.5 Wie bereits erwähnt, ist unbestritten, dass für die Errichtung der hier streitbetroffenen Reklametafeln ein Baubewilligungsverfahren mit öffentlicher Auflage stattgefunden hat. Sämtliche Einwendungen baurechtlicher Art, seien es materielle Einwendungen gegen das Bauvorhaben selber oder formelle Einwendungen, die das Baubewilligungsverfahren betreffen, sind in den dafür vorgesehenen\nverwaltungsrechtlichen Rechtsmittelverfahren gegen den Baubewilligungsentscheid vorzubringen.\nDas Strafverfahren darf nicht dafür verwendet werden, eine im Grunde verwaltungsrechtliche\n6\nStreitigkeit anstatt vor den Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden vor den Strafverfolgungsbehörden auszutragen (vgl. E. 2.1 hievor).\n\n3.6\n\n3.6.1 Sowohl die Frage, ob in der betreffenden Bausache eine Profilierung hätte angebracht werden\nmüssen, als auch die Frage, ob für den Bau der Reklametafeln ein Quartiergestaltungsplan hätte vorliegen müssen, sind in erster Linie verwaltungsrechtlicher Natur. Dabei ist der Entscheid über die Anwendbarkeit des vereinfachten Baubewilligungsverfahrens bzw. die damit verbundene Entbindung\nvon der Profilierungspflicht (vgl. E. 3.3 hievor) ermessensgeprägt. Unter dem Titel des Amtsmissbrauchs könnte ein Entscheid darüber strafrechtlich nur bedeutsam sein, wenn ein eigentlicher Ermessensmissbrauch vorliegen würde und darüber hinaus der konkrete Verdacht bestünde, dass die Amtsträger nicht im Glauben gehandelt hätten, sie übten ihre Machtbefugnisse pflichtgemäss aus (vgl. E.\n2.4 hievor).\n\n"}