{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-10-29", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2024-OG-BI-24-4_2024-10-29.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/37441", "Checksum": "153ef97a436e70d39f7998d84dcbcfb4"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG BI 24 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 29.10.2024 2024_OG BI 24 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahme "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:43", "Checksum": "5fd7b458218a66a61eb34a9b34a8ac70", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 29.10.2024 2024_OG BI 24 4\nRegeste:\nNichtanhandnahme \n\n2.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald\naufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder\ndie Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter\nkeinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen (oder verwaltungsrechtlichen) Streitigkeiten. Im Zweifelsfalle ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3; BGer\n6B_455/2015 vom 26.10.2015 E. 4.1, 6B_830/2013 vom 10.12.2013 E. 1.4).\n\n2.2 Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGer 6B_455/2015 vom 26.10.2015 E. 4.1).\n\n2.3 Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit\ndes strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, BGer 6B_856/2013 vom 03.04.2014 E. 2.2). Obwohl die Sachverhaltsfeststellung grundsätzlich dem urteilenden Gericht obliegt, sind Sachverhaltsfeststellungen auch bei\nEinstellungen resp. Nichtanhandnahmen zulässig, soweit gewisse Tatsachen klar und zweifelsfrei feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung\nzu erwarten ist. Lediglich bei einer unklaren Beweislage ist es demnach untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.3.2, BGer 6B_1027/2017 vom 19.02.2018 E.\n3.2.2).\n\n2.4 Gemäss Art. 312 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) machen sich Mitglieder einer\nBehörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, des Amtsmissbrauchs\nschuldig. Der hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein umschriebene Straftatbestand ist gemäss\nbundegerichtlicher Rechtsprechung einschränkend dahin auszulegen, dass nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet,\n\n4\nd.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E.\n1a/aa). Allerdings liegt ein Amtsmissbrauch nicht in jeder diesbezüglichen Verfügung, bei der sich im\nNachhinein (etwa im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens) herausstellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben (Stefan Heimgartner, in Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl., 2019, N. 8 zu Art. 312). Zum einen besteht ein gewisser Ermessensspielraum, sodass erst bei einem eigentlichen Ermessensmissbrauch auch von einem Missbrauch der Amtsgewalt\nauszugehen ist. Zum anderen bedarf es in subjektiver Hinsicht des diesbezüglichen Wissens und unrechtmässiger Handlungsabsicht (Stefan Heimgartner, a.a.O., N. 8 zu Art. 312). Daran fehlt es etwa,\nwenn der Amtsträger im Glauben handelt, er übe seine Machtbefugnisse pflichtgemäss aus (Stefan\nHeimgartner, a.a.O., N. 22 zu Art. 312).\n\n3.\n\n3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die streitbetroffene LED-Leuchtreklametafel und die\nWerbetafel seien von der Baukommission (BK) Q.____ trotz fehlendem Quartiergestaltungsplan bewilligt worden. Diese Bauvorhaben hätten gemäss kantonalem Baurecht profiliert werden müssen, was\nnicht geschehen sei. Wegen der fehlenden Profilierung habe sie die Möglichkeit verpasst, ein Rechtsmittel gegen die Reklametafeln zu ergreifen. Ihre Liegenschaften seien durch die Immissionen der Reklametafeln stark betroffen. Die Ablehnung ihres eigenen Baugesuchs zum Bau eines Provisoriums für\ndie Zeit der Renovierung des Gasthauses A.____ unter Hinweis auf die Quartiergestaltungsplanpflicht\nin der betreffenden Bauzone sei korrekt gewesen. Es werde aber erwartet, dass alle gleich behandelt\nund andern nicht unrechtmässige Vorteile verschafft würden.\n\n3.2 Unbestritten ist, dass für die hier streitbetroffenen Reklametafeln Baubewilligungsverfahren\ndurchgeführt wurden und gegen die Baubewilligungsentscheide keine Rechtsmittel erhoben wurden.\nEs kann diesbezüglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (dort\nS. 2, vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Unbestritten ist weiter, dass das durch die Beschwerdeführerin initiierte\nBaubewilligungsverfahren hinsichtlich des Provisoriums für die Zeit der Renovierung des Gasthauses\nA.____ korrekt durchgeführt wurde. Diesbezüglich ist von Vornherein kein Amtsmissbrauch ersichtlich\noder geltend gemacht, weshalb sich Weiterungen zu diesem Baubewilligungsverfahren erübrigen. Die\nBeschwerdeführerin sieht den Vorwurf des Amtsmissbrauchs darin begründet, dass die Baubewilligungsverfahren für die Reklametafeln aus ihrer Sicht in zweierlei Hinsicht nicht korrekt geführt und\nden entsprechenden Baugesuchstellern damit ein unrechtmässiger Vorteil verschafft und der Beschwerdeführerin ein unrechtmässiger Nachteil zugefügt wurde. Sie ist einerseits der Meinung, die\nBauvorhaben mit den Reklametafeln hätten profiliert werden müssen, und andererseits der\n\n5\nAuffassung, dass für den Bau der Reklametafeln ein Quartiergestaltungsplan hätte vorliegen müssen,\nweil für den betreffenden Standort eine Quartiergestaltungsplanpflicht bestanden habe.\n\n"}