{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-10-29", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2024-OG-BI-24-4_2024-10-29.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/37441", "Checksum": "153ef97a436e70d39f7998d84dcbcfb4"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG BI 24 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 29.10.2024 2024_OG BI 24 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahme "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:43", "Checksum": "5fd7b458218a66a61eb34a9b34a8ac70", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 29.10.2024 2024_OG BI 24 4\nRegeste:\nNichtanhandnahme \n\nOBERGERICHT\nStrafprozessuale Beschwerdeinstanz\n__________________________\nOG BI 24 4\nV e r f ü g u n g v om 2 9 . Ok t o b e r 2 0 2 4\n\n__________________________\nBesetzung\nEinzelrichter Sven Infanger\nGerichtsschreiber Matthias Jenal\n__________________________\nVerfahrensbeteiligte\nA.____,\n\nBeschwerdeführerin\n\ngegen\n\nStaatsanwaltschaft des Kantons Uri, Bahnhofstrasse 1,\nPostfach, 6460 Altdorf\n\nBeschwerdegegnerin 1 / Staatsanwaltschaft\n\nund\n\nB.____, c/o Baukommission Q\nBeschwerdegegner 2\n\nC.____, c/o Baukommission Q\nBeschwerdegegnerin 3\n\nD.____, c/o Baukommission Q\nBeschwerdegegner 4\n\nE.____, c/o Baukommission Q\nBeschwerdegegner 5\n\nsowie\nF.____, c/o Gemeindeverwaltung Q.____\nBeschwerdegegner 6\n\nG.____, c/o Gemeindeverwaltung Q.____\nBeschwerdegegner 7\n\nH.____, c/o Gemeindeverwaltung Q.____\nBeschwerdegegnerin 8\n\nI.____, c/o Gemeindeverwaltung Q.____\nBeschwerdegegner 9\n\nJ.____, c/o Gemeindeverwaltung Q.____\nBeschwerdegegner 10\n\nK.____, c/o Gemeindeverwaltung Q.____\n\nBeschwerdegegner 11\n\n__________________________\nGegenstand\nNichtanhandnahme\n\n(Verfügung Staatsanwaltschaft des Kantons Uri [ST 2024\n477] vom 18.04.2024)\n\nProzessgeschichte:\n\nA.\n\nAm 18. September 2023 reichten A.____, Strafanzeige gegen Mitglieder der Baukommission Q.____,\ndes Gemeinderats Q.____ sowie gegen den Geschäftsführer der Gemeinde Q.____ wegen Amtsmissbrauchs ein (BG-act. 4). Nach Ansicht der Strafanzeigeerstatter wurden Baubewilligungsverfahren\nnicht korrekt durchgeführt. Die Kantonspolizei Uri führte Ermittlungen durch und rapportierte am 15.\nFebruar 2024 (BG-act. 1) an die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri. Diese nahm die Strafsache mit\nVerfügung ST 2024 477 vom 18. April 2024 nicht anhand.\nB.\n\nMit Eingabe vom 20. April 2024 erhob die A.____ (fortan: Beschwerdeführerin) gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. April 2024 Beschwerde beim Obergericht des\nKantons Uri (Strafprozessuale Beschwerdeinstanz). Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und dass die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung eröffne.\n\nAuf die Begründung der gestellten Anträge wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nC.\n\nDie Beschwerdeinstanz hat die Akten beigezogen. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.\n\nErwägungen:\n\n1.\n\n1.1 Die Beschwerdeinstanz hat von Amtes wegen und mit freier Kognition sämtliche Voraussetzungen\n(Prozessvoraussetzungen und Verfahrenshindernisse) für einen Entscheid in der Sache (in diesem\nSinne also Sachentscheidungsvoraussetzungen) zu prüfen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt,\ntritt die Beschwerdeinstanz auf die Sache nicht ein (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen\nStrafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, N. 321 ff.; Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N. 546 f. und 554).\n\n1.2 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a Schweizerische Strafprozessordnung [Strafprozessordnung, StPO, SR\n312.0]). Die Zuständigkeit liegt beim angerufenen Obergericht des Kantons Uri (Strafprozessuale Beschwerdeinstanz) (Art. 31 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 37d Abs. 2 Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, RB 2.3221]). Dieses entscheidet in Einerbesetzung\n(Art. 37d Abs. 2 GOG).\n\n1.3 Die Beschwerdeführerin hat sich als Privatklägerin im Strafpunkt konstituiert. Sie ist Grundeigentümerin der Liegenschaften Nr. X.____ und Y.____ und macht geltend, sie sei durch die Immissionen\nder Leuchtreklametafel, die nach Auffassung der Beschwerdeführerin in einem amtsmissbräuchlich\ngeführten Baubewilligungsverfahren bewilligt worden sei, stark betroffen. Ob damit die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation im strafprozessualen Sinne erfüllt sind (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO)\n\n3\nerscheint fraglich, kann angesichts des materiellen Verfahrensausgangs (vgl. E. 4 hernach) aber unpräjudiziell offenbleiben.\n\n1.4 Die Beschwerde erfolgte innerhalb der zehntägigen Frist (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 und\nArt. 91 Abs. 2 StPO) und ist – unter Berücksichtigung, dass eine Laieneingabe vorliegt – formgerecht\neingereicht worden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n2.\n\n"}