27 Abs. 2 lit. a Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenverordnung, RB 2.3231] und Art. 18 Abs. 1 GGebR). Entschädigungen sind weder den Beschwerdeführern noch der Beschwerdegegnerin 1 noch dem Beschwerdegegner 2, welcher keinen Aufwand hatte, geschuldet (Art. 436 Abs. 1 StPO; Wehrenberg/Frank, in Basler Kommentar, Strafprozessordnung / Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl., 2023, N. 6 zu Art. 436; Patrick Guidon, a.a.O., N. 578 und 581). 9 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.