Da der vorliegenden Angelegenheit rein zivilrechtliche Streitigkeiten zugrunde liegen, durfte die Beschwerdegegnerin 1 vielmehr die Strafsache nicht anhand nehmen (vgl. E. 2.1 hievor). Da die weiteren Vorwürfe an den Beschwerdegegner 2 von der Strafbarkeit mit Bezug auf die hier in Betracht kommenden Vermögensdelikte (vgl. E. 2.4.1 hievor) abhängen und die Strafbarkeit bezüglich der vorgeworfenen Vermögensdelikte nach dem Gesagten klar ausscheidet, durfte die Beschwerdegegnerin 1 die Strafsache auch für die weiteren, akzessorischen Vorwürfe nicht anhand nehmen. 5. Nach dem Ausgeführten erweist sich die erfolgte Nichtanhandname als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6.