13/1 S. 5). Die Beantwortung all dieser sich objektiv stellenden zivilrechtlichen Fragen ist nicht Aufgabe der Beschwerdegegnerin 1 als Strafverfolgungsbehörde. Da der vorliegenden Angelegenheit rein zivilrechtliche Streitigkeiten zugrunde liegen, durfte die Beschwerdegegnerin 1 vielmehr die Strafsache nicht anhand nehmen (vgl. E. 2.1 hievor).