Einzubeziehen in die zivilrechtliche Beurteilung wäre alsdann der Umstand, dass das Landgerichtspräsidium in seinem Entscheid LGP 19 68 vom 3./8. Mai 2019 festgehalten hat, dass die Beschwerdeführer auf das Eigentum an den Gütern der ehemals gemeinsam bewohnten Mietwohnung verzichtet hätten (vgl. E. 3.1 hievor). Der Streitigkeit zwischen den Beschwerdeführern und dem Beschwerdegegner 2 liegt zudem offenbar eine erbrechtliche Auseinandersetzung zugrunde, welche ihrerseits zahlreiche Fragen aufzuwerfen scheint (vgl. BG-act. 10/2/12, BG-act. 13/1 S. 5).